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Vereins-Satzung


Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.03.2006 / Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 21.04.1972. Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.01.1981. Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.04.1987. Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.03.1988. Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.04.1994. Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung 16.03.2006.Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung 15.03.2009

 

§ 1 Name,Sitz und Zweck

  1. Der 1909 in Kesselheim gegründete Turnverein und der 1931 in Kesselheim gegründete Fußball­verein wurden 1947 in den „Verein für Leibes­übungen 09/31 Kesselheim e.V." zusammen­geführt.Er wurde damit Rechtsnachfolger der beiden Vereine. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der VfL 09/31 Kesselheim e.V. hat seinen Sitz in Koblenz. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
  2. Die Farben des Vereins sind Blau und Weiß.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenord­nung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen und Sonstigen dem Gesamtinteresse des Vereins dienenden An­lagen und Einrichtungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in ers­ter Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsge­mäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Daneben können auch außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, z.B. gemein­nützige Organisationen und Personen, die nur ei­ne befristete Mitgliedschaft haben.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vor­stand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
  3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestim­mungen des Vereins und der Verbände an, denen der Verein angehört.
  4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ent­scheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmit­glieder haben alle Mitgliederrechte. Im Übrigen gilt die Ehrenordnung des Vereins.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder durch Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende zulässig.
§ 4 Beiträge
  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen, Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  3. Ehrenmitglieder können der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
§ 5 Straf-und Ordnungsmaßnahmen
  1. Ein Mitglied kann, nachdem Ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausge­schlossen werden, insbesondere wegen
    a) vereinsschädigenden  Verhaltens
    b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Sat­zung
    c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger  Mahnung.
  2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
    a) Verweis
    b) Geldstrafen
    c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins
  3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.
§ 6 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Ein­spruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzen­den einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ehrenrates ruhen die Mitgliedschaftsrechte des be­troffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand - der Ehrenrat
  • die Jugendversammlung
  • der Jugendausschuss
§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt
    b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss­fähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmen­gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungs­änderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimment­haltungen bleiben für die Entscheidung unbe­rücksichtigt. Die Abstimmungen in der Mitglie­derversammlung erfolgen nur dann geheim, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.
  7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung ver­zeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge min­destens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung soll insbesondere nachfolgende Punkte umfassen:

  • Entgegennahme derJahresberichte
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge und Umlagen
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des Ehrenrates
  • Bestätigung des Vereinsjugendwartes
  • Bestätigung derAbtellungsleiter
  • Satzungsänderungen und Ordnungen
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Ehrungen
§ 9 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vereins und sechs weiteren Vorstandsmitgliedern als
    a) Leiter der Verwaltung
    b) Leiterdes Sportbetriebes
    c) Leiter der Finanzen
    d) Verwalter der vereinseigenen Sportanlagen und Nebenbetriebe
    e) Leiter Offentlichkeitsarbeit
    f) Leiter Geschäftsstelle und Verbandsangelegenheiten
  2. Der Vorstand wird durch die Mttgliederversamm­lung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl ei­nes Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächs­ten Wahl zu berufen.
  3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindes­tens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder vom erweiterten Vorstand gewählt.
  6. Der Vorsitzende des Vereins und der Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  7. Erklärungen, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung mindestens des Vorsitzenden und des für die Finanzen verantwortlichen Vorstandsmitgliedes. Diese können nur im Verhinderungsfalle durch ein anderes Vorstandsmitglied bei der Unterschriftsleistung vertreten werden.
§ 10 Erweiterter Vorstand
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorstand
    b) dem Vereins-Jugendleiter
    c) den Abteilungsleitern und bis zu sieben Beisitzern, die der erweiterte Vorstand auf Antrag des Vorstandes berufen kann,
  2. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Durchführung und Überwachung aller Aufgaben, die mit den im Verein ausgeübten Sportarten zusammenhängen. Nach den in der Satzung ausgesprochenen Zuständigkeiten ist der erweiterte Vorstand zuständig für:
    a) die Bewilligung von größeren Ausgaben,
    b) alle Entscheidungen, bei denen die Gesamtver­einsinteressen besonders berührt werden.
  3. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, für ein Mit­glied, das während seiner Wahlzeit ausscheidet, einen Nachfolger zu berufen bzw. zu bestätigen.
  4. Abteilungsleiter können sich im erweiterten Vor­stand durch ein Mitglied des Abteilungsvorstan­des vertreten lassen.
  5. Der Vorstand soll im Einvernehmen mit dem er­weiterten Vorstand jährlich alle Mitglieder (§ 12) zu einer Arbeitskonferenz zum Zwecke des Aus­tausches von Informationen und der Bespre­chung der Vereinspolitik einladen.
§ 11 Ehrenrat
  1. Der Ehrenrat besteht unter dem Vorsitz des Prä­sidenten (§ 13) aus mindestens drei weiteren ver­trauenswürdigen, mit den Belangen des Vereins besonders vertrauten Mitgliedern, die nicht dem Vorstand, dem erweiterten Vorstand oder einer Abteilungsleitung angehören.
  2. Die Entscheidungen des Ehrenrates, die mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder getroffen sind, sind nicht anfechtbar.

§ 12 Mitarbeiter

Mitarbeiter des Vereins sind:

a) die Mitglieder des erweiterten Vorstandes
b) der/dieGeschäftsführerln
c) Abteilungsvorstandsmitglieder
d) die Übungsleiter
e) die Betreuer, Platz- und Hallenwarte
f) die Schiedsrichter und Kampfrichter
g) Mitglieder des Vereins in Fachgremien des Sports auf Stadt-, Bezirks- , Landes- und Bundesebene sowie in internationalen Gremien
h) die Kassenprüfer des Vereins und der Abteilungen

§ 13 Ehrenpräsidium

  1. Das Ehrenpräsidium besteht aus dem Präsidenten, den Ehrenvorsitzenden, und den Ehrenmitgliedern sowie aus hervorragenden Persönlichkeiten des öffentlichen, kirchlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens, die auf Vorschlag des Vorstandes vom erweiterten Vorstand berufen werden. Der Präsident führt den Vorsitz im Ehrenpräsidium und vertritt es nach außen.
  2. Das Ehrenpräsidium fördert das Ansehen des Vereins und wirbt ideell für seine Unterstützung  bei den unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften, Institutionen und Organisationen, insbesondere gegenüber Stadt, Staat und Wirtschaft. Es berät und unterstützt den Verein und seine Organe.
  3. Der Präsident kann jederzeit an den Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen. Er ist zu allen entsprechenden Sitzungen schriftlich einzuladen. Alle Mitglieder des Ehren Präsidiums können jederzeit an den Mitgliederversammlungen gemäß § 8, an den Mitgliederversammlungen der Abteilungen gemäß § 15 Abs. 2 und an der Arbeitskonferenz der Mitarbeiter gemäß § 10 Abs. 5 mit beratender Stimme teilnehmen.
  4. Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Abteilungsleitungen und die Kassenprüfer können nicht Mitglied des Ehrenpräsidiums sein.
§ 14 Jugend des Vereins
  1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
  2. Die Jugend gibt sich eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 15 Abteilungen des Vereins
  1. Zur Durchführung der Vereinsaufgaben bestehen für die verschiedenen Sportarten Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle Abteilungen gegründet. Die Bildung einer Abteilung wird durch den Vorstand beschlossen. Eine Abteilung wird geleitet durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und bis zu fünf Beisitzern, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden, sowie dem Abteilungsjugendleiter. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  2. Die Abteilungsleitungen werden von der Mitgliederversammlung der Abteilungen für zwei Jahre gewählt. Die Wahl des Abteilungsleiters bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder der Abteilungsieltungen bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger für sie gewählt ist Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, Mitglie­der der Abteilungsleitungen, die ihre Pflichten vernachlässigen, abzuberufen.
  3. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
  4. Der Vorsitzende des Vereins oder der von ihm beauftragte Stellvertreter kann an jeder Sitzung einer Abteilungsleitung mit Stimmrecht teilnehmen. Er ist deshalb zu allen Sitzungen einzuladen.
  5. Durch die Aufnahme in den Verein erhält jedes Mitglied das Recht, an dem Übungs-und Wettkampfbetrieb und allen Veranstaltungen der Abteilungen sowie des Vereins teilzunehmen. Die Abteilungszugehörigkeit des Mitgliedes bestimmt sich danach, welche Sportart das Mitglied aktiv betreibt. Wenn ein Mitglied keine Sportart aktiv betreibt, bestimmt sich die Abteilungszu­gehörigkett nach der bei der Anmeldung ange­gebenen Erklärung. Besteht in einer Abteilung eine durch die Mitgliederversammlung beschlossene zusätzliche Abteilungsbeitragspflicht, so kann ein Mitglied an dem Übungs- und Wettkampfbetrieb sowie den Veranstaltungen dieser Abteilung nur teilnehmen, wenn es dieser Beitragspflicht nachkommt. Der Vorstand ist berechtigt, zwischen zwei Mitgliederversammlungen eine Abteilungsbeitrags­Pflicht festzulegen. Die auf den Beschluss folgende Mitgliederversammlung hat den Beschluss zu bestätigen.
  6. Wenn eine Abteilung eine eigene Kasse führt, hat die Abteilungsleitung der ordentlichen Abtei­lungsversammlung Rechnung zu legen. Die Abteilungsversammlung hat Kassenprüfer zu wählen, die die Kasse der Abteilung zu prüfen und der Abteilungsversammlung Bericht zu erstatten haben. Der Vorstand des Vereins kann jederzeit einen Kassenbericht verlangen und Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen. Er kann der Ab­teilungsversammlung das Ergebnis seiner Prüfung mitteilen.
  7. Die Abteilungsleitungen sind nicht berechtigt, den Verein durch Abschluss von Geschäften zu verpflichten. Mitglieder der Abteilungsleitung, die diese Verpflichtung verletzen, werden auch durch eine Entlastung in der Mitgliederversammlung nicht von der Haftung gegenüber dem Verein befreit.
§ 16 Ausschüsse
  1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufga­ben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
  2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen  Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 17 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 18 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversamm­lung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

§ 19 Haftung des Vereins

  1. Der Verein haftet nicht für den Zustand und die Bewachung der Turn- und Sportanlagen ein­schließlich der Turnhalle und der damit verbundenen Räumlichkeiten, Umkleideräume, Toilet­tenanlagen. Insbesondere haftet der Verein nicht für das Abhandenkommen von Sachen.
  2. Die Haftung des Vereins für Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber den Mitgliedern bedient, ist auf Vorsatz beschränkt.
§ 20 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu die­sem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
    a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel alIer seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Koblenz mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet wird.
§ 21 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit dem Verein ist Koblenz.


Ehrenordnung
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 22.04.1994
Änderung 15.03.2009 auf der Mitgliederversammlung

§ 1 Auszeichnungen und Ehrungen
Besondere Verdienste um den Sport und um den VfL 09/31 Kesselheim e.V. können
durch Auszeichnungen und durch Ernennungen zum Ehrenmitglied, zum Ehrenvorsitzenden
oder zum Ehrenpräsidenten gewürdigt werden.

§ 2 Auszeichnungen
Als Auszeichnung kann verliehen werden:
a) die Ehrennadel
b) die Leistungsmedaille
Die Ehrennadel wird in Silber und Gold sowie in Gold mit Diamant verliehen.
Mit ihr werden Frauen und Männer geehrt, die sich durch langjährige Mitgliedschaft
ausgezeichnet haben. Diese Ehrung kann auch Förderern des Sports ohne Vorliegen
dieser Voraussetzungen zuteil werden.
Voraussetzung für die Verleihng der Ehrennadel in Silber sind in der Regel eine
fünfundzwanzigjährige Mitgliedschaft.
Voraussetzung für die Verleihng der Ehrennadel in Gold sind in der Regel eine
fünfzigjährige Mitgliedschaft.
Voraussetzung für die Verleihng der Ehrennadel in Gold mit Diamant sind in der Besitz
der Ehrennadel in Silber, in der Regel eine fünfzigjährige Mitgliedschaft sowie besondere
Verdienste um den Verein.
Die Leistungsmedaille kann einzelnen Mitgliedern oder Mannschaften für besondere
sportliche Erfolge verliehen werden.

§ 3 Ehrungen

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden:
a) wer Inhaber der goldenen Ehrennadel ist und
b) sich um den Sport und um den VfL 09/31 Kesselheim e.V.
in besonders herausragender Weise verdient gemacht hat.

Zum Ehrenvorsitzenden und/oder Ehrenpräsidenten kann ernannt werden, wer das
Amt des Vorsitzenden/Präsidenten längere Zeit verdienstvoll geführt hat.

§ 4 Anträge und Zuständigkeit

Die Auszeichnungen und Ehrungen erfolgen auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle
Mitglieder. Es sind zuständig:
a) der Gesamtvorstand für die Verleihung der Ehrennadeln und der Leistungsmedaille,
b) die Vorschläge des geschäftsführenden Vorstandes zur Ehrenmitgliedschaft werden
auf einer Gesamt-Vorstandssitzung beschlossen und die Ehrungen auf der
Mitglieder-Versammlung durchgeführt.

§ 5 Urkunden und Bekanntmachung

Auszeichnungen und Ernennungen sind zu Beurkunden und sollen bekannt
gemacht werden.

§ 6 Widerruf

Der Ausschluss aus dem Verein hat den Entzug bzw. den Widerruf der Auszeichnung
und Ehrung zur Folge. Außerdem sind Ehrennadeln bei groben sportlichen Vergehen
einzuziehen.








 

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in Badminton von cmsworxx.de, 14-07-08 07:53

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